Erzbischöfliche St.-Anna-Schule

Umgang der Schule mit der Ausbreitung des Corona-Virus

Derzeit keine akute Gefahr - elementare Hygienemaßnahmen

Keine Nachrichtensendung vergeht derzeit ohne das Top-Thema 'Corona'. Ein neues Virus breitet sich in der globalen Welt erwartungsgemäß rasend schnell aus, der Karneval hat in diesem Zusammenhang auch seinen Teil dazu beigetragen. 

Auch, wenn in Wuppertal ein erster Fall einer Corona-Infektion aufgetreten ist: Derzeit findet der Schulunterricht an der St.-Anna-Schule völlig normal statt, aber wir möchten Eltern und Lernenden einige Hinweise, die vom Schulministerium und vom Schulträger an uns gegeben wurden, an die Schulgemeinde weiterreichen. 

Grundsätzlich empfehlen wir wie auch im normalen Alltag die Einhaltung grundlegender Maßnahmen zur Infektionsvermeidung.  

1. Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Corona-Virus (Sars-CoV-2) führt zu einer Infektionskrankheit (Covid-19), die Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz auslösen kann. Die Anordnung derartiger Maßnahmen ist den Gesundheitsämtern vorbehalten. Schulen können unmittelbar betroffen sein, weil die zuständigen Gesundheitsbehörden gemäß §§ 28, 33 Infektionsschutzgesetz die Befugnis zur Schließung von so-genannten Gemeinschaftseinrichtungen haben.
Von dieser Befugnis hat das Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg mit Wirkung vom 26.02.2020 Gebrauch gemacht und Schulen, Kindergärten sowie weitere öffentliche Einrichtung zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vorübergehend geschlossen. Eine solche Schließung gilt grundsätzlich nicht nur für die zu betreuenden Personen, sondern auch für alle dort Tätigen (z.B. Lehrkräfte).

2. Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen
Die Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus liegt – wie ausgeführt - in der Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Das NRW-Gesundheitsministerium steht in ständigem Kontakt zur Bundesebene, zu anderen Bundesländern und orientiert sich an den Risikobewertungen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).
Das RKI in Berlin beobachtet und bewertet die Lage stetig und ist bundesweit die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Corona-Virus. Von dort aus werden Maßnahmen bundesweit koordiniert.
Grundsätzlich haben auch Schulleitungen im Einzelfall die Befugnis, Schülerinnen und Schüler vom Unterricht auszuschließen, wenn von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht (§ 54 Absatz 4 SchulG). Dies gilt nach beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Regelungen auch für Lehrkräfte. Darüber hinaus kann im Ausnahmefall eine Schule auf Grundlage des Hausrechtes der Schulleitung (§ 59 Absatz 1 Ziffer 6 in Verbindung mit Absatz 8 SchulG) zur Abwehr erheblicher konkreter Gefahren geschlossen werden.

3. Fernbleiben vom Unterricht
Sofern eine Schule nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wurde, besteht grundsätzlich Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Eltern sollten dahin beraten werden, die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt zu treffen. 

4. Verhalten bei Auftreten von Krankheitssymptomen 
Nach den Hinweisen des NRW-Gesundheitsministeriums sollen Menschen, die zurzeit grippeähnliche Symptome aufweisen, ihren Hausarzt beziehungsweise eine Notarztpraxis kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzuklären. Wegen der Ansteckungsgefahr soll die Kontaktaufnahme zunächst telefonisch erfolgen. 

5. Informationen zum Corona-Virus, Bürgertelefon
Das RKI hat auf seiner Internetseite eine Vielzahl von Informationen für Fachleute, aber auch die allgemeine Öffentlichkeit veröffentlicht. Auch die Gesundheitsministerien der Länder und des Bundes halten auf Ihren Internetseiten Informationen bereit.
Das NRW-Gesundheitsministerium hat darüber hinaus ein Bürgertelefon zum Corona-Virus unter der Nummer (0211) 855 47 74 geschaltet.

6. Hygienemaßnahmen
Grundsätzlich verweisen wir noch einmal auf die Informationsangebote des RKI und der Gesundheitsbehörden.
 

Foto: Anna Shvets von Pexels

 

 

 

 

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